Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Motorbooten und -yachten, Hausbooten, Tretboten und muskelbetriebenen Booten

1. Vertragsabschluss

Abgeschlossen wird ein zeitlich befristeter Mietvertrag mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten. Diese Art Verträge sind nicht kündbar und unterliegen nicht den sonstigen gesetzlichen Vorschriften wie z. B. bei Wohnungsmietverträgen. Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch die Zusendung der Buchungsbestätigung des Vermieters an den Mieter. Die Buchungsbestätigung enthält die im zuvor gemachten Angebot beschriebenen Leistungen. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In der Buchungsbestätigung ist auch der jeweils vermittelte Vertragspartner enthalten.

2. Mietpreiszahlung
Die in der Buchungsbestätigung festgelegten Zahlungstermine sind Vertragsbestandteil.

3. Rücktritt vom Vertrag
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen zu den festgelegten Terminen nicht nachkommt. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt, das Boot ohne vorherige Ankündigung anderweitig zu vermieten. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Umstände durch höhere Gewalt wie Hochwasser oder Niedrigwasser o. ä. berechtigen nicht zur Kündigung.
Sollte der Vertrag nicht erfüllt werden können, gelten folgende Regelungen für den Reiserücktritt:
Bei Stornierung sind zu zahlen:
bis 90 Tage vor Mietbeginn 30 %,
bis 60 Tage vor Mietbeginn 40 %,
bis 45 Tage vor Mietbeginn 60 %,
bis 15 Tage vor Mietbeginn 90 %,
ab 15 Tage vor Mietbeginn 100 %
vom Mietpreis.
Der Mieter kann einen Ersatzmieter stellen.
Der Eigner bemüht sich bis zum ursprünglichen Tag des Reiseantritts um anderweitige Vermietung des Mietobjekts. Die dadurch erzielten Erlöse werden dem Kunden schadensmindernd angerechnet. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen.
Hinweis: Auch bei vollständiger anderweitiger Vermietung verbleibt durch höheren administrativen Aufwand ein Schaden in Höhe von 15% der Chartergebühr. Dieser wird in Rechnung gestellt. Der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung des Mieters beim Vermieter ist maßgeblich für den Fristverlauf.

4. Kaution
Vor Übergabe des Bootes ist die vertraglich festgelegte Kaution auf das angegebene Bankkonto zu überweisen. Diese wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes zurückerstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mietobjekt besenrein und unbeschädigt sowie pünktlich zurückgegeben wird. Beschädigte oder verlorene Ausrüstungsgegenstände werden auf die Kaution angerechnet. Bei Beschädigungen, die der Höhe nach nicht sofort feststellbar sind, wird zunächst die gesamte Kaution einbehalten, bis die Feststellung des Schadens abgeschlossen ist. Danach erfolgt die konkrete Abrechnung.
5. Versicherung
Für das Boot wurde durch den jeweiligen Eigner eine Vollkaskoversicherung sowie eine Personen-/ und Sachschadenhaftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt des Mieters wird durch die Höhe der hinterlegten Kaution gedeckt. Bei vorsätzlicher Verursachung eines Schadens kann eine Versicherung leistungsfrei sein. Der Versicherer ist berechtigt, bei grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens seine Leistung in Höhe des Verhältnisses zum Verschulden zu kürzen. Der Mieter haftet für alle nicht von der Versicherung ersetzten Schäden, die durch ihn oder seine Begleiter herbeigeführt wurden.
Persönliche Gegenstände des Mieters und seiner Begleitung sind nicht versichert, ebenso nicht Unfälle des Mieters und seiner Besatzung an Bord des Bootes.
6. Revier
Die ausgewiesenen Fahrgebiete sind gem. Angabe in den Gewässerkarten und der lokalen Kennzeichnung zu befahren. Ein Verlassen des Fahrwassers ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen und erhebliche Folgekosten auslösen. Dafür haftet der Mieter. Den Anweisungen des Personals vor Ort ist unbedingt Folge zu leisten, insbesondere bei Wetterwarnungen. Den Anweisungen der Betriebsaufsicht der Kanäle, Brücken und Schleusen sowie der Wasserschutzpolizei ist Folge zu leisten.
7. Nutzung
Bei Booten, die nur mit Befähigungsnachweis (z.B. SBF Binnen) zu führen sind, ist dieser Nachweis spätestens bei der Übergabe vorzulegen. Die Teilnahme an der Einweisung in das gemietete Boot ist verpflichtend.
Die Übergabe des Bootes erfolgt durch den Vermieter oder seiner Vertretung. Es wird ein Übergabeprotokoll angefertigt. Alle Verbrauchsstoffe gehen zu Lasten des Mieters und werden gesondert berechnet. Das Boot wird gereinigt, vollgetankt und ggf. mit Gasflasche ausgestattet dem Mieter übergeben.
Es wird eine Checkliste und ein Inventarverzeichnis erstellt.
Der Mieter verpflichtet sich:
das Boot mit mindestens 2 Pers. zu besetzen,
das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als zugelassen sind,
Haustiere nur mit Genehmigung des Vermieters an Bord zu nehmen,
an Bord nur Bootsschuhe mit weicher und heller Sohle zu tragen,
nur mit Motorkraft in Häfen ein- und auszulaufen,
nur bei Tageslicht das Boot zu nutzen, außer in Notsituationen,
bei gefährlichen Witterungsverhältnissen den Hafen nicht zu verlassen bzw. einen Hafen aufzusuchen,
die An- und Abmeldung im Hafen vorzunehmen,
die Hafengebühr in fremden Häfen zu entrichten,
den Anweisungen des Hafenpersonals unbedingt Folge zu leisten,
eine Törnplanung vorzunehmen, die eine zeitgerechte Rückkehr auch bei widrigen Wetterverhältnissen ermöglicht,
keine Weitergabe des Bootes an Dritte vorzunehmen,
keine Gefahrgüter an Bord zu haben,
bei den Toiletten an Bord nur vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Toilettenpapier zu benutzen und keinesfalls andere Materialen wie Feuchttücher und Hygieneartikel in der Toilette zu entsorgen, da dieses eine sofortige Verstopfung bewirkt und einen teuren Technikereinsatz zu Lasten des Mieters zur Folge hat,
bei technischen Problemen sich über die mitgeteilten Kontaktdaten an den Vermieter zu wenden,
Schäden am Boot oder der Ausrüstung unverzüglich dem Vermieter zu melden und keine eigenen Reparaturen vorzunehmen,
Diebstahl des Bootes oder von Ausrüstungsgegenständen sofort dem Vermieter und der Wasserschutzpolizei zu melden.
8. Rückgabe
Nach Beendigung der Mietzeit ist das Boot vereinbarungsgemäß in besenreinem Zustand mit abgewaschenem und eingeräumten Geschirr sowie abgezogenen Betten dem Vermieter zurückzugeben. Der Müll ist getrennt mit von Bord zu nehmen und zu entsorgen. Die vertraglich vereinbarte Endreinigung erfolgt durch den Vermieter. Der Mieter hat verloren gegangene, beschädigte oder durch Verschulden des Mieters nicht mehr nutzbare Gegenstände dem Vermieter anzuzeigen. Diese werden dem Mieter berechnet.
Grundberührungen sind zu melden. Werden nicht gemeldete Schäden durch den Vermieter erst später festgestellt, obliegt es dem Mieter zu beweisen, diese Schäden nicht verursacht zu haben.
Bei verspäteter Rückgabe des Bootes hat der Mieter einen dem Vermieter oder Dritten dadurch entstandenen Schaden zu tragen.
9. Haftung des Vermieters
Bei Reiseunterbrechung durch höhere Gewalt oder Verschulden Dritter ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Eine Haftung des Vermieters besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Vermieters aus dem Miet- oder Chartervertrag.
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung der Vertreter des Vermieters.
10. GPS-Tracking
Manche unserer Boote sind mit GPS-Trackern ausgestattet. GPS-Tracking ermöglicht die Fernortung des Boots mittels eines Internetdienstes und die Aufzeichnung der Fahrtrouten. Die Speicherung der Routendaten erfolgt über Drittanbieter getrennt und nicht personenbezogen. Die GPS-Daten werden seitens der MRHB Service UG (haftungsbeschränkt) nur in folgenden Fällen genutzt: Im Notfall oder bei Havarien zur Positionsbestimmung des Bootes, zur Erzeugung von Logbüchern gemäß der Auflagen des Wasserstraßen- und Schifffahrts-Amts, zur Prüfung der Einhaltung von Auflagen in Bezug auf das Fahrgebiet des Bootes. Die Löschung der Routendaten erfolgt nach 12 Monaten.
11. Gerichtstand
Gerichtsstand ist Berlin
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach der Kenntnisnahme unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzungen möglichst nahekommen, welche die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.